Riester-Rente: Jetzt Altersvorsorgezulage mit einer Riester Rente sichern!

Eine Riester-Rente ist eine freiwillige private oder betriebliche Altersvorsorge (Altersrenten, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten).

Die Beiträge der Riester-Rente müssen in eine private Rentenversicherung, einen Banksparplan, einen Fondssparplan, eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung gezahlt werden

Der Staat unterstützt die freiwillige Altersvorsorge finanziell durch die sogenannte Altersvorsorgezulage bzw. durch einen steuermindernden Sonderausgabenabzug. Die Altersvorsorgezulage fließt dabei direkt in den Rentenvertrag und nicht direkt an den Beitragszahler. Die Altersvorsorgezulage muss in jedem Falle bei dem Anbieter beantragt werden.

Ähnlich wie bei der Rürup-Rente gibt es die Altersvorsorgezulage nur für zertifizierte Vorsorgeverträge, die einige Voraussetzungen erfüllen:

- zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens alle eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen
- Rentenzahlung darf nicht vor dem 60. Lebensjahr beginnen
- die Auszahlung der Riester Rente muss eine lebenslange Leistung (lebenslange Verrentung) sein, maximal dürfen 30%
  der Leistung einmalig zu Beginn der Rentenzahlung ausgezahlt werden
- Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können nicht vererbt, beliehen, veräussert oder verkauft werden
- die Abschlusskosten müssen auf mindestens zehn Jahre verteilt werden
- bestimmte Informationen wie die Verwendung der Vorsorgebeiträge und Höhe der Verwaltungskosten müssen offenlegt sein
- eine 1/4 jährige Kündigung und ein Ruhen des Vertrages muss möglich sein.

Wer hat Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage?

Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage für eine Riester-Rente haben aktuell folgende Personen, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:

- rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und rentenversicherungspflichtige Selbständige
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Kinder Erziehende (maximal für die ersten 3 Lebensjahre eines jedes Kindes)
- Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
- Bezieher von Krankengeld
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
- Wehr- und Zivildienstleistende
- geringfügig Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen
- Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren
- Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen unter bestimmten Voraussetzungen
- Amtsträger

Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Alterseinkünftegesetz dürfen ab 2006 nur noch die sogenannten Unisex Tarife angeboten werden: Da Frauen eine statistisch höhere Lebenserwartungen haben, werden die Beiträge für Männer ab 2006 um ca. 10% teuerer, da natürlich das höhere Risiko als Grundlage für eine neue Unisex-Tarifberechnung genommen wird.




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