Abgeltungssteuer - die wichtigsten Infos

Informationen zur Abgeltungssteuer


Achtung! Bitte beachten Sie, daß wir keine Steuerberatung geben können und dürfen, alle hier zur Verfügung gestellten Informationen werden ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit rein informativ zusammengestellt!

Beginn der Zeit der Abgeltungssteuer

Maßgeblich für die Einführung der Abgeltungssteuer verantwortlich war das Unternehmenssteuerreformgesetz, dass am 18. August 2007 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wurde ein umfassendes Paket von Maßnahmen verabschiedet, dass langfristig dazu beitragen soll, um Unternehmen zu entlasten. Dies führte dazu, dass mit dem Paragraphen 20 des Einkommensteuergesetzes am 1. Januar die Abgeltungssteuer in Deutschland in Kraft trat.

Grundlegendes zur Abgeltungssteuer und den dadurch ausgelösten Veränderungen

Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um ein Steuersystem, dass mittlerweile in vielen Ländern in Europa eingeführt wurde. Dabei können sich die Systeme der Anwendung der Abgeltungssteuer in den verschiedenen Ländern der Europäischen Union erheblich unterscheiden. Zusätzlich zu den Zinsen und den Dividenden werden auch die Wertsteigerungen des Kapitalvermögens bei der Berechnung der Abgeltungssteuer mit berücksichtigt. Bezogen auf Deutschland handelt es sich mit der Abgeltungssteuer um eine Quellensteuer, die auf die Erträge von Kapital und die Gewinne von Veräußerungen anfällt. Der Begriff der Quelle wurde deshalb gewählt, weil es ja einen Schuldner gibt, der für die Entrichtung der Beträge zuständig ist. Dabei kann es sich beispielsweise um Banken handeln, die die fälligen Beträge abzuführen haben und dies in der Regel anonym erledigen. Dadurch brauchen sich die Personen, die eine Anlage getätigt haben, nicht mehr steuerlich damit beschäftigen und können sich an den Erträgen erfreuen. In Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung spielen die Kapitalerträge und die Gewinne aus Veräußerungen, die unter die Anlagesteuer fallen, keine Rolle mehr. Dadurch richtet sich die Berechnung auch nicht mehr der entsprechenden Steuerklasse und den sonstigen Bedingungen der Personen, die steuerpflichtig sind. Zum Beginn der Gültigkeitsdauer der Abgeltungssteuer wurde vielmehr ein fester Prozentsatz festgelegt, der bei der Berechnung zugrunde gelegt wird. Dieser Satz kann allerdings zwischen insgesamt 25 Prozent und 27,995 Prozent variieren, da außerdem noch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag berücksichtigt werden. Besitzt eine Person im Privatvermögen Wirtschaftsgüter und kann Gewinne aus Veräußerungen erzielen, so werden diese Gewinne seit dem Inkrafttreten der Abgeltungssteuer nun steuerbar. Dies geschieht unter der Bedingung, dass sie aus dem Kapitalvermögen, um in den Einkünften Überschüsse zu erzielen. Dieses traf bis zur Einführung der Abgeltungssteuer nur für Wirtschaftsgüter zu, die sich im Vermögen von Betrieben befanden.

Besteuerung durch die Abgeltungssteuer

Mit Beginn des Jahres 2009 gehören beispielsweise die Gewinne aus den Veräußerungen privater Natur in den Zuständigkeitsbereich der Abgeltungssteuer. Wertpapiere und Derivate, durch die Zahlungen in Form von Erträgen ausgelöst werden, sind ebenfalls nun zu besteuern.


Die Abgeltungssteuer in Österreich

Österreich dürfte eines der Länder sein, in denen die Abgeltungssteuer am längstens steuerlich Berücksichtigung findet. Einst im Jahr 1993 mit 22 Prozent gestartet, gilt nunmehr seit mehr als zehn Jahren ein Steuersatz von 25 Prozent. Bei einem kurzen Einblick in das österreichische Steuerrecht wird deutlich, dass ebenfalls hier nicht alle Erträge besteuert werden. Im Blickpunkt stehen hierbei die Besteuerung von Zinsen und Dividenden.

Blick auf die Abgeltungssteuer in Luxemburg

Hier ist die Abgeltungssteuer schon seit 2006 ein Begriff und wird dabei bei verschiedenen Formen von Erträgen angewandt. Als Beispiele können hier die Sparkonten und das Festgeld angeführt werden.

Unterschiede der Abgeltungssteuer innerhalb von Europa

Auch kann die Bemessungsgrundlage innerhalb der Staaten von Europa variieren. Dies wird zum Beispiel deutlich an den Kursgewinnen. Es gibt die Möglichkeit, diese Gewinne für eine Zeit zu Halten. Ist diese Frist abgelaufen, wird für diese Gewinne keine Steuer mehr berechnet, da die Verpflichtung für die Versteuerung der Gewinne entfällt. Wiederum haben einige Länder ein anderes Verfahren für die Besteuerung von Zinseinkünften oder auch für Dividenden gewählt. Dabei wird die Einkommensteuer hierbei die maßgebliche Berechnungsgrundlage sein, wobei die Art des Einkommens von entscheidender Bedeutung ist.


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